Das Auto als heilige Kuh?

Wir haben unseren Vertrauensanwalt und Rad-StVO-Experten Johannes Pepelnik zu folgendem alltäglichen Sonderfall befragt:

Ein Radfahrer lehnt sich wartend auf der Straße, zB an einer Kreuzung bei Rot, an ein neben ihm stehendes Auto, um zB nicht abzusteigen zu müssen. Allzuoft sind ja Autos zur Stelle, warum sie nicht sinnbringend nutzen? Die Reaktion eines Polizisten auf diese Frage war, das sei strafbar. Nun, ist dem so?

Gleich mal zusammenfassend: Ja, dem Österreicher (und auch Deutschen) ist das Auto heilig und trägt eine Art Energieschild um sich, das man nicht durchdringen sollte. Das ist ehrenrührig. Aber nein, es ist keine Sachberschädigung, jedoch als mögliche Besitzstörung klagbar. Ob diese Klage zum Nachteil des sich Am-Auto-Abstützenden ausgeht, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden! Aber sicherheitshalber als passionierter Autoanlehner mal folgendes ausdrucken und mitführen…

Da meint also der Jurist dazu:, die folgenden Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang:

1.) Strafrechtlich: Handelt es sich beim Anlehnen an ein fremdes Auto, um eine allenfalls versuchte Sachbeschädigung oder Nötigung?

Sachbeschädigung ist nach § 125 StGB, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Der Strafrahmen beträgt bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Während die fremde Sache bei dem KfZ sicherlich gegeben ist, wird für die Tathandlung jedoch auch ein zerstören, beschädigen, verunstalten oder Unbrauchbarmachen gefordert. Unter Unbrauchbarmachen ist bereits das Ablassen von Luft aus einem Reifen zu verstehen. Verunstalten ist eine „erhebliche Veränderung der vom Berechtigtengewollten äußeren Erscheinung“. Da ich davon ausgehe dass eine solche beim bloßen Anlehnen nicht gegeben und gewollt ist, handelt es sich also schon objektiv nicht um eine Sachbeschädigung. Im übrigen müsste der Berechtigte einen Schaden haben, den er durch das Anlehnen aber nicht hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es eine fahrlässige Sachbeschädigung (mit Ausnahmen) nicht gibt und daher für die Sachbeschädigung Vorsatz notwendig ist, das heißt der Radfahrer müsste es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Auto beschädigt wird.

Nötigung ist nach § 105 StGB wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen hier beträgt ein bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die größten Probleme in der rechtswissenschaftlichen Theorie zur Nötigung bereitet der Gewaltbegriff. Zumeist wird hierunter die Anwendung physischer Kraft von gewisser Schwere zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes verstanden. Unabhängig davon, ob ein Anlehnen eine Gewaltausübung darstellt, wird man jedoch davon ausgehen können, das das Anlehnen den Autofahrer ja nicht am weiterfahren hindern soll, sondern der Radfahrer sich sobald es der Autofahrer kann auch weiter bewegen möchte. Zur Nötigung fehlt es wohl einerseits an der Gewalt, aber auch an der abgenötigen Handlung.
Abschließend sei auf den Unterschied zur BRD hingewiesen: In Deutschland stellen viele Handlungen des Straßenverkehrs eine Nötigung dar: zB Blockieren der Überholspur, Erzwingen des Überholens, Schneiden etc. In Österreich wären solche Handlungsweisen die gegenüber Radfahrern ausgeübt werden, wohl als „Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu bestrafen.

2.) Verwaltungsrechtlich: Stellt die Straßenverkehrsordnung ein solches Verhalten unter Strafe?

Zunächst ist festzuhalten, dass es Radfahrern nach § 12 Abs. 5 StVO erlaubt ist, sich bei ausreichendem Platz an stehendem Verkehr ohne Behinderung des Abbiegeverkehrs vorbeizuschlängeln. Bleibt die Frage, ob während des gemeinsamen Wartens an der Amplel das „Sich-Anlehnen“ an einem KfZ verwaltungsrechtlich verboten ist. Zunächst ist mit Hinweis auf § 68 Abs. 3 festzuhalten: Dass es verboten ist, a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen, – aber hierbei handelt es sich nicht um eine Fahrt. b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen, – Hier wird sich nicht angehängt, um sich ziehen zu lassen, sondern um zB nicht in neuerlich in die Pedalschlaufen / Clips fahren zu müssen. c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl., das Fahrrad wird hier in einer verkehrsgemäßen Art gebraucht.

3.) Zivilrechtlich: Ist ein solches Verhalten allenfalls als Besitzstörung zu qualifizieren?

Im Rahmen des Zivilrechts steht dem letzten ruhigen Besitzer einer Sache das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage, gegen jeden Störer seines Besitzes zu. In diesem Prozeß wird nur die Tatsache des Besitzes und die erfolgte Störung erörtert. Voraussetzungen der Besitzstörung sind also: 1) Besitz, 2. Besitzverletzung und 3. Eigenmacht des Störers. Der Besitz des Autolenkers erscheint unproblematisch, einzig fraglich ist, ob das sich Anlehnen eine besitzstörungsrelevante eigenmächtige Handlung darstellt. Der Autolenker wird vorbringen, dass er durch das Anlehnen in seinem ruhigen Besitz gestört wurde, weil er beispielsweise nicht mehr ungestört die Türen aufmachen konnte, oder sich ungehindert vorwärts bewegen konnte. Dem kann aus dem Sachverhalt entgegengehalten werden, dass der Autofahrer aber gar nicht vorfahren konnte, weil zB die Ampel rot war, bzw er nicht aussteigen wollte, weil er ja weiterfährt. Hier wird zu entgegnen sein, dass der Besitz dadurch nicht gestört werden sollte, ebenso wenig, wie der Besitzer eines Hauses an dem sich eine Person anlehnt, oder der Eigentümer eines Baumes. Diese Handlungen sind allesamt als die Rechtsintegrität nicht beschränkende Handlungen sozial adäquat und daher keine Störung.

Gesondert sei darauf hingewiesen, dass ein sich aus einem derartigen Anlehnen verursachter Unfall, beispielsweise ein Stürz des Radfahrers mit verbunder Beschädigung des KfZ schwieriger zu beurteilen ist, weil hier untersucht (und prozessual bewiesen) werden müsste, ob der Autolenker den sich anlehnenden Radfahrer wahrgenommen hat oder nicht. Im ersten Fall, hätte er ein Mitverschulden zu vertreten, im zweiten Fall wohl eher nicht.

Abschließend sei der Hinweis gestattet, dass vor dem Anlehnen bei dem wohl subjektiv als „Hausfriedensbruch“ empfunden „eindringen“ auch im Ausland gewarnt wird:

http://www.ksta.de/html/artikel/1147757951006.shtml
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/sonntagsspaziergang/970450/

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Pepelnik
Rechtsanwalt
Czerninplatz 4, 1020 Wien
www.pepelnik-karl.at

Alec, 24. Juli, 2009, Kategorie: Rechtsfragen.

Kommentar schreiben