Fahrräder in Fuzo-Ladezone?

Aus Graz erreichte uns die Frage, ob Fahrräder in Fussgängerzonen zu Anlieferzeiten ebenso wie PKW und LKW anliefern dürfen. Anlass: häufige Strafen für RadbotInnen, die sehr wohl davon ausgingen.

Antwort unseres Anwalts Dr.Pepelnik: JA!

Die Argumentation geht so:

§ 76a StVO (Fußgängerzone) lautet wörtlich (auszugsweise) wie folgt:

(1) Die Behörde kann, …, durch Verordnung … dauernd oder zeitweilig dem
Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). … In einer solchen
Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den
folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades
ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen
bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die
Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die
Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen
werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach
Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen
Gegebenheiten bestimmen, daß mit

3.
Fahrrädern und

die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

Also damit ist klar dass in der FuZo „jeglicher Fahrzeugverkehr“ verboten
ist. Keine Autos und keine Fahrräder. Wenn dort also Autos zu bestimmten
Zeiten fahren dürfen, dürfen dies auch Radfahrer, dass muss in der VO stehen
(sollte dort wirklich nur Autos stehen ist sie gleichheitswidrig und
unsachlich).

Johannes Pepelnik
Rechtsanwalt
Czerninplatz 4, 1020 Wien
www.pepelnik-karl.at

Alec, 30. April, 2009, Kategorie: Radgeber, Rechtsfragen.

2 Kommentare zu “Fahrräder in Fuzo-Ladezone?”

  1. Günther Illek schreibt:
    19. Mai, 2009 um 15:47

    hm, was heißt denn “gleichheitswidrig” und “unsachlich” nun wirklich?

    was kann man freundlciehn polizeibeamten sagen, die geld kassieren wollen?

  2. Alec schreibt:
    22. Mai, 2009 um 13:20

    freundlichen polizeibeamten gegenünber kann man sich auf § 76a StVO berufen, wie oben zitiert: wenn autos zu lade- und lieferzwecken fahren dürfen, dann auch fahrräder. unabhängig von größe und gestalt des pakets. also auch radbotInnen.

    oder die passagen ausdrucken und laminiert in die botentasche stecken… bei mangelnder überzeugungsbereitschaft und daraus resultierendem strafzettel diesen sofort beeinspruchen, und dann nach erfolgreichem einspruch diesen laminiert in die botentasche stecken und den kollegInnen geben.

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