Nachteiliger Radl-Nachrang ist laut OGH Vorrang…
“Wenn ein Radfahrer über das Ende eines Radwegs hinaus auf eine Kreuzung fährt und dabei sieht, dass ein von rechts kommendes Auto eine Nachrangtafel beachten muss, dann hat der Radfahrer Vorrang.” Logisch, oder? Nicht bei Österreichs StVO und deren diskriminierendem Nachrang bei Radweg-Ende, wo eben RadlerInnen immer beim Verlassen der RV-Anlage Nachrang hätten. Eine Ausnahme davon bestimmte nun der OGH bei diesem Urteil! Aber Achtung, das ist keine Lösung für alle Fälle dieses Nachrangs – weiterhin ist dringender Bedarf, seitens BMVIT die StVO dementsprechend zu ändern, wofür wir im Unterausschuss Radverkehr seit 2009 eintreten!
Anlass war ein Unfall im Jahr 2007 auf einer Kreuzung in Wien-Ottakring: Wie das Landesgericht für Zivilrechtssachen und das Oberlandesgericht Wien gab nun auch der Oberste Gerichtshof dem Radfahrer den Vorrang. Begründung: “Angesichts der Beschilderung sowohl mit dem Zeichen „Vorrang geben“ als auch mit einem Gefahrenzeichen samt Zusatztafel „Radroute kreuzt“ habe dem Autofahrer klar sein müssen, dass von rechts und links Radfahrer kommen konnten.”
Höchste Zeit, werte Frau BM Bures, diesen Absatz zu ändern oder zu streichen! §19 Abs6a StVO: Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben…











23. Februar, 2012 um 17:44
Tolle Illustration!
23. Februar, 2012 um 19:53
Ja, die Illustration ist sehr gelungen. Trotzdem stimme ich dem Beitrag ‘mal wieder nicht vorbehaltlos zu. Wenn ein Hochbordradweg auf der Fahrbahn endet, sollte aus meiner Sicht weiterhin kein Vorrang gelten. Gründe: Diese Regelung gilt auch im Nachbarland. Eine Änderung kann leicht zu Mißverständnissen und damit Unfällen mit Touristen führen. Ferner muss der Radfahrer sich in den Fließverkehr einfädeln, wobei er aus einer völlig unerwarteten Richtung kommt – oft noch unter schlecht einsehbaren Bedingungen-, was ohnehin sehr unfallträchtig ist. Hier sollte der Radverkehr keinesfalls zusätzlich beschleunigt werden. Hochbordradwege sind gefährlich, besonders im Kreuzungsbereich! Ändern sollte sich trotzdem einiges:
Es sollte keine Pseudoenden von benutzungspflichtigen Anlagen mehr geben. Setzt sich die Radfahranlage hinter der Einmündung/Kreuzung fort, sollte es standardmäßig eine Radfahrüberfahrt beziehungsweise einen durchgehenden Radstreifen geben. Ein Ende/Neuanfang an jeder Einfahrt ist unzumutbar und sollte per Baurichtlinie ausgeschlossen werden. Ebenso ist ein Nachrang in Gestalt einer Haltelinie am Rad-/Mehrzweckstreifen ein Unding. Der Radfahrer fährt bereits gut sichtbar auf der Fahrbahn und müsste im Zweifel plötzlich mitten dort anhalten. Das versteht niemand und erhöht das Risiko für den Radler nur unnötig vom nachfolgenden Verkehr oder Abbiegern gefährdet zu werden. Auch sind die Ende-Linien bei Dunkelheit, Regen oder Schneefall fast unsichtbar, was ein versehentliches Überfahren wahrscheinlich macht. Wenn der Radstreifen ohne Fahrbahnverengung endet, stellt ein Weiterfahren des Radlers auch für Überholende kein Problem dar und erlaubt ein zügiges Vorankommen aller. Radstreifen sollten daher besser rechtzeitig vor Engstellen oder Kreuzungen einfach offen enden oder ganz durchgehend geführt werden, so das die Gefahrenmomente nicht kumuliert werden und ein zügiges Einfädeln möglich ist.
27. Februar, 2012 um 19:37
Ich denke, diese Kreuzung (die angeblich bereits geändert wurde) ist ein Symptom eines umfassenderen Problems: Der Radverkehr wird nicht ernst (genug) genommen! Bei solch einer Kreuzungssituation sollte nicht nur ein schwindliges Schild darauf hinweisen, sondern es sollte (durch die bauliche Ausführung) auf einen Blick klar sein, dass es sich hier um eine Kreuzung handelt. Dann darf natürlich dort, wo sich auf der Skizze der Van befindet, auch nicht geparkt werden, damit die Sichtbeziehungen passen.
Ein weiteres Beispiel, an dem die Einstellung der Planer gegenüber dem Radverkehr “schön” zu sehen ist, ist die nicht vorhandene Trennung von Verkehrsströmen bei geregelten Kreuzungen. Es wird (zurecht) viel Hirnschmalz dafür aufgewendet, die Verkehrsströme auf den Fahrbahnen durch entsprechende Ampelphasen und Abbiegespuren zu entflechten, um einen sicheren und flüssigen Verkehr zu gewährleisten. Jedoch nicht, sobald es einen baulich getrennten Radweg gibt! Dort nimmt man Konflikte zwischen geradeaus fahrenden Radfahrern und abbiegenden Autos einfach in Kauf, mit dem absurden Resultat, dass ich als geradeaus bei grün fahrender Radfahrer aufpassen muss, dass ich nicht von (von hinten kommenden) Abbiegern abgeschossen werde.
Ganz im Gegensatz dazu in der Schweiz (zumindest in Genf): Dort sind Radfahrer im Allgemeinen auf der Fahrbahn integriert. Sollte der Radverkehr getrennt vom MIV geführt werden (wie z.B. auf Busspuren, ganz selten auf Radwegen auf Gehsteigen), so gibt es bei geregelten Kreuzungen auch getrennte Ampelphasen. So eine Einstellung gegenüber dem Radfahren wünsche ich mir in Wien auch.
8. April, 2012 um 22:55
Nicht zu früh gefreut Leute!
Die Rechtslage war absolut klar. Eine örtliche Verkehrsregelung (z.B. durch das Zeichen “Vorrang geben”) hebt immer die allgemeinere Regel (“…Verlassen der Radfahranlage…”) auf. Unglaublich, dass so ein simpler Fall bis zum OGH gehen musste! Mit der absolut hirnrissigen Sonder-Gesetzgebung in Österreich hat das Urteil leider garnix zu tun, die wird praktisch immer zwischen Benützern der gleichen Straße wirksam (zwischen Benützern der Fahrbahn und dem Radweg oder Radfahrstreifen der selben Straße). Dort wäre es nicht einmal theoretisch möglich, die gesetzliche Wartepflicht der Radfahrer durch ein Verkehrszeichen aufzuheben.